AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Kundeninformationen

I. Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren der EES Gmb Bei Zusatzprodukten wie Wechselrichter, Batterien, Batteriezubehör usw. gelten die Garantie- und Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Herstellers. Die Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichen- der Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungenen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.
  1. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und uns zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.
  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
  1. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vo Der Käufer darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.

III. Zahlungsbedingungen

  1. Bei Bestellung der EES-Produkte berechnen wir 80% der Auftragssumme bei Auftragserteilung und 20% der Auftragssumme am Tag der Versandbereitschaft bzw. bei Lieferung. Davon abweichende Zahlungsbedingungen können separat vereinbart werden.
  1. Unsere Preise gelten ab Lager Lauter / Bernsbach ohne Verpackung und Versand, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.
  1. Ein Skontoabzug ist nicht zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
  1. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
  1. Falls bis zum Liefertage Änderungen der Preisgrundlage eintreten, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung unserer Preise vor. Dies gilt jedoch nur für Lieferfristen von mehr als vier Monaten und für Preisanpassung bis zu 10 Prozent. Bei höheren Sätzen ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zu Stande, haben wir das Recht, uns innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige von dem Vertrag zu lösen.
  1. Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung, bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, werden unsere sämtlichen Forderungen – auch im Falle einer Stundung – sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen bare Vorauszahlung auszuführen, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

IV. Liefer- und Leistungszeit und Gefahrenübergang

  1. Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind in dem Käufer zumutbarem Umfang zulässig.
  1. Von uns in Aussicht gestellte Lieferfristen und -termine gelten stets nur annähernd (sog. circa-Angaben), es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als „fest“ vereinbart. Der Lauf der Fristen beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Käufer; jedoch nicht vor Erfüllung bestehender Mitwirkungspflichten durch den Käufer, insbesondere der Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, der zu leistenden Anzahlung, der Klärung technischer Fragen oder dem vereinbarten Abruf durch den Käufer. Termine verschieben sich entsprechend um die vom Käufer bewirkte Verzögerung. Kommt der Käufer mit dem Abruf in Verzug, behalten wir uns vor, die Ware gegen Rechnungsstellung nach unserer Wahl an den Käufer zu versenden oder einzulagern und den Versand bzw. die Lagerung dem Käufer nach den üblichen Sätzen in Rechnung zu stellen.
  1. Höhere Gewalt und andere Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereiches, die wir nicht zu vertreten haben und die eine frist- und termingerechte Lieferung in Frage stellen können, insbesondere Lieferverzögerungen seitens unserer Zulieferer, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- und Energiemangel, Maßnahmen staatlicher Behörden sowie Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen berechtigen uns, die Lieferfrist entsprechend zu verlängern bzw. den Liefertermin entsprechend zu verschieben, oder, sofern durch die vorgenannten Ereignisse die Vertragserfüllung ernsthaft in Frage gestellt oder unmöglich wird, ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten, ohne dass dem Käufer Schadensersatzansprüche hieraus zustehen. Hierauf können wir uns aber nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich nach dem Bekanntwerden der Ereignisse hierüber schriftlich benachrichtigen.
  1. Versand (sofern schriftlich vereinbart) und Verpackung bewirken wir nach bestem Ermessen, haften aber nicht für billigste Verfrachtung.
  1. Unsere Sendungen reisen auf Kosten des Käufers und auf seine Gefahr. Wird die Ware dem Käufer zugesandt oder abgeholt, so geht mit ihrem Versand bzw. der Abholung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer unabhängig davon über, ob der Versand bzw. die Abholung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Verzögert sich der Versand bzw. die Abholung auf Wunsch des Käufers oder aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über, sobald ihm Versand- bzw. Abholungsbereitschaft angezeigt ist. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt.
  1. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberüh

V. Versand / Verpackung

  1. Verladung und Versand erfolgen versichert auf Gefahr des Käufe Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Käufers.
  1. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
  1. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufe In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
  1. Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.

VI. Gewährleistung / Haftung 

  1. Wir gewährleisten die Verwendung einwandfreien Materials, technisch einwandfreie Ausführung und – sofern es sich um Serienprodukte handelt – die Einhaltung der anwendbaren EN-Norm für Abmessung, Leistung und Kennzeichnung. Unsere Beratung beruht auf den Ergebnissen umfangreicher Forschungsarbeiten und langjähriger Erfahrung. Sie ist jedoch unverbindlich und befreit den Kunden nicht davon, unsere Produkte und Verfahren auf ihre Eignung für seine Zwecke selbst zu überprüfen.
  1. Ist die Ware mangelhaft, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder umtauschen (sog. Nacherfüllung). Fehlende Mengen werden im Rahmen der Nacherfüllung nachgeliefert. Für den Fall, dass die Nachlieferung fehlschlägt, kann der Kunde mindern. Im Falle der Nachbesserung müssen wir nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung oder Installation der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.
  1. Die Feststellung von Mängeln muss uns unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nach Empfang der Ware – schriftlich mitgeteilt werden.
  1. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Ziffer VI vom Vertrag zurücktreten. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt beispielsweise dann vor, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, wenn wir die Nacherfüllung unberechtigt verweigern oder unzumutbar verzögern bzw. wenn die Nachbesserung fehlschlägt, was jedenfalls ab dem zweiten vergeblichen Nachbesserungsversuch anzunehmen ist soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind.
  1. Für Ersatzlieferungen haften wir im gleichen Umfang wie für die ursprünglich gelieferte Ware.
  1. Unsere Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung und unsachgemäße Behandlung und ebenso nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Nichtbeachtung von unseren Empfehlungen für die Behandlung, Prüfung und Lagerung unserer Erzeugnisse oder sonstiger Einflüsse ohne unser Verschulden entstehen. Auch entfällt unsere Haftung, falls und soweit der Kunde oder Dritte an von uns ausgelieferter Ware Änderungen oder unsachgemäße Instandsetzungen vornehmen. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
  1. Die Verjährungsfrist betreffend die Mängelansprüche beginnt mit dem Gefahrübergang gemäß Ziffer IV. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr. Das gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen des Mangels, Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit; hier richtet sich die Frist nach dem Gesetz.
  1. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie.
  1. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche, Ansprüche auf Kosten, welche im Rahmen einer Nachbesserung, etwa durch den Tausch von Produkten / Materialien durch den Käufer selbst oder durch Dritte angefallen sind oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Abschnitt IV Ziff. 2 bis Abschnitt IV Ziff. 5 dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen.
  1. Keine Gewährleistung wird  übernommen für  Schäden,  die  durch  den Käufer verursacht wurden, durch
  • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Lagerung,
  • fehlerhafte oder mangelhafte Planung,
  • fehlerhafte oder mangelhafte Montage,
  • fehlerhafte Inbetriebsetzung,
  • natürliche Abnutzung,
  • fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Veränderung oder Reparatur,
  • den Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel,
  • Chemischer oder elektrochemischer und elektrische Einflüsse (u. a. Frequen- zen, Über – und Unterspannung sowie nicht den Bestimmungen entsprechen- der Netzqualitäten),
  • nicht bestimmungsgemäßer Kodensation aufgrund äußerer (d.h. nicht vom Produkt selbst herbeigeführter) Einflüsse
  1. Die Gewährleistung erlischt bei:
  • Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen,
  • unsachgemäßer Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder Dritter,
  • Einwirkung von Teilen fremder Herkunft,
  • übermäßige Verschmutzung des Aufstellungsraumes (Staub etc.),
  • nicht bestimmungsgemäßen Gebrauchs (z. B. Überbelastung) der Anlage o- der bei Weiterbenutzung trotz Auftretens eines Mangels,
  1. Berechtigte aus dieser Gewährleistung

Der Verkäufer gibt diese Gewährleistung nur gegenüber Betreibern ab, welche nachweislich ein gewährleistungsberechtigtes Produkt als Neugerät erworben haben und selbst  betreiben. Händler, gleich welcher Art und Handelsstufe, erwerben gegen den Verkäufer keinerlei Rechte und Ansprüche aus dieser Gewährleistung.

  1. Zustandekommen der Gewährleistung

Die Herstellergewährleistung ist als Angebot des Verkäufers direkt gegenüber dem Gewährleistungsberechtigten Betreiber auf  Abschluss eines Gewährleis- tungsvertrages zu den hier niedergelegten Bedingungen zu verstehen.

Der Gewährleistungsvertrag kommt unmittelbar zwischen Verkäufer und dem Gewährleistungsberechtigten Betreiber mit dem Erwerb eines Gewährleis- tungsberechtigten Produkts zustande, sofern der gewährleistungsberechtigten Belreiber dem Zustandekommen des Gewährleistungsvertrages nicht schrift- lich innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach Erwerb eines gewährleistungsbe- rechtigten Produkts gegenüber den Verkäufer widerspricht.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderun- gen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag da Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rück- nahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschulde- ten Beträgen zu verrechnen.
  1. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neu- wert zu versiche Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
  1. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungs- verzug Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderun- gen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuzie- hen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forde- rungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.
  1. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehen- de neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltswa Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehören- den Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwert- steuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für uns.
  1. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der neu hergestellten Sache entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die  Einzugsermächtigung  kann  jederzeit  widerrufen  werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach- komm Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Hö- he der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forde- rungen von uns gegen den Käufer bestehen.
  1. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Käufer bereits jetzt seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht mit allen Nebenrechten sicherungshal- ber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.
  1. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gericht- lichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
  2. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugeben- den Sicherheiten.

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftsitz zu verklagen.
  1. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rech Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

IX. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Käufer und uns unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Lauter Bernsbach, den 30.09.2019